Satzung der
Schützengesellschaft Tegernbach 1964 e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Schützengesellschaft Tegernbach 1964 e.V.“ und hat
seinen Sitz in Tegernbach, Ortsteil der Stadt Pfaffenhofen a.d. Ilm, im
Landkreis Pfaffenhofen a.d. Ilm und ist beim Amtsgericht Ingolstadt im
Vereinsregister unter VR 20064 eingetragen
Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
Er ist Mitglied des Bayerischen Sportschützenbundes e.V. und erkennt dessen
Satzung an.
Er ist eingetragener Verein im Sinne des §21 BGB
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Schießsports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch geordnete Schießübung mit
Sportwaffen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Aufnahme von Mitgliedern
Mitglied kann nur sein, wer unbescholten ist.
Gesuche um Aufnahme sind schriftlich an das Schützenmeisteramt zu richten. Über
die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuss. Ein zurückgewiesenes
Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden.
Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben,
können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Ausschusses zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt. Er kann jederzeit durch schriftliche Erklärung dem
Schützenmeisteramt gegenüber erfolgen. Geschieht er nicht zum Ende eines
Geschäftsjahres, hat das Mitglied die Beiträge und sonstigen Leistungen für das
laufende Jahr voll zu entrichten.
b) durch Ausschluss: Er kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, bei Verstoß
gegen die anerkannten sportlichen Regeln und grober Verletzung von Sitte und
Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereines.
Der Ausschluss kann auch erfolgen bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen
eines Vergehens; er muss erfolgen bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines
Verbrechens.
Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss. Vorher ist der Betroffene
zu hören oder ihm sonst Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen.
Das betroffene Mitglied kann gegen einen Ausschließungsbeschluss zur nächsten
Mitgliederversammlung schriftlich Beschwerde einlegen.
Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Geleistete Beiträge
werden nicht zurückgewährt.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen.
Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und
die von der Vereinsleitung erlassenen notwendigen Anordnungen, vor allem die zur
Durchführung eines ordnungsmäßigen Schießbetriebs, sowie jeweils im Interesse
des Vereins gelegene Empfehlungen zu befolgen.
Sportliches und ehrliches Verhalten beim Schießen ist wesentlicher Grundsatz der
Mitgliedschaft.
Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrages gehört ebenfalls zu den
Pflichten der Mitglieder.
Ehrenmitglieder genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder ohne deren
Pflichten.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 Beiträge der Mitglieder
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von
der ordentlichen Mitgliederversammlung jährlich festgelegt wird. Alle Einnahmen
dienen zur Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwandes.
§ 8 Organe des Vereins, Vereinsleitung
Die Organe des Vereins sind:
1. Das Schützenmeisteramt;
2. der Vereinsausschuss;
3. die Mitgliederversammlung.
Zu 1: Das Schützenmeisteramt besteht aus einem 1. und 2. Schützenmeister, 1
Schatzmeister, 1 Schriftführer und 1 Sportwart. Die beiden Schützenmeister sind
Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten die Gesellschaft gerichtlich und
außergerichtlich. Jeder von Ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis; die
Vertretungsbefugnis des 2. Schützenmeisters wird im Innenverhältnis jedoch
beschränkt auf den Fall der Verhinderung des 1. Schützenmeisters.
Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden mit einfacher Stimmenmehrheit in
der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie
bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt.
In seinen Sitzungen entscheidet das Schützenmeisteramt mit einfacher
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.
Schützenmeisters. Über die Sitzungen sind Protokolle zu führen.
Zu 2: Der Ausschuss besteht aus dem Schützenmeisteramt und neun Beisitzern. Die
Beisitzer werden zusammen mit den Mitgliedern des Schützenmeisteramtes auf die
gleiche Dauer durch die Mitgliederversammlung gewählt. Sollte ein Mitglied des
Schützenmeisteramtes vor Ablauf einer Wahlperiode ausscheiden, wird diese
Position vom Vereinsausschuss bis zur nächsten Wahl kommissarisch durch ein
Mitglied des Vereinsauschusses ersetzt.
Aufgabe des Ausschusses ist es, das Schützenmeisteramt in allen wichtigen
Angelegenheiten zu beraten. Das Schützenmeisteramt ist an Beschlüsse des
Ausschusses in den von der Satzung vorgesehenen Fällen (Aufnahme und Ausschluss
von Vereinsmitgliedern) gebunden. Der Ausschuss wird durch den 1. bzw. 2.
Schützenmeister einberufen. Dieser leitet auch die Sitzung. Über den Verlauf der
Sitzung und der gefassten Beschlüsse ist Protokoll zu führen.
Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Lediglich der
in Vereinsangelegenheiten entstehende notwendige personelle und sachliche
Aufwand wird vom Verein getragen.
Kein Mitglied des Vereins darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
Zu 3: Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Sie
wird vom 1. Schützenmeister durch persönliches Anschreiben der Mitglieder, unter
gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung, einberufen. Die Einladung hat
mindestens 14 Tage vorher zu erfolgen.
Die Tagesordnung erstreckt sich im Allgemeinen auf folgende Punkte:
1. Entgegennahme der Berichte
a) des 1. Schützenmeisters über das abgelaufene Geschäftsjahr;
b) des Kassiers über die Jahresrechnung;
c) der Rechnungsprüfer,
d) des Sportwartes.
2. Entlastung des Schützenmeisteramtes.
3. Nach Ablauf der Wahlperiode Wahl der Mitglieder des Schützenmeisteramtes und
des Ausschusses, Wahl der Rechnungsprüfer.
4. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und Festlegung des Jahresbeitrages.
5. Satzungsänderungen.
6. Verschiedenes.
Anträge müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der
Versammlung schriftlich beim 1. Schützenmeister eingereicht wurden; spätere nur,
wenn 1/4 der Anwesenden das verlangt.
Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet weiter über Beschwerden, die
sich gegen die Geschäftsführung des Schützenmeisteramtes richten und über die
Beschwerden eines Mitgliedes gegen einen Ausschließungsbeschluss.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen
wurde. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei einer Satzungsänderung ist eine
3/4-Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Über den wesentlichen Verlauf der
Versammlung und die gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine
Niederschrift anzufertigen, zu unterzeichnen und vom Versammlungsleiter
gegenzuzeichnen.
Als Rechnungsprüfer wählt die ordentliche Mitgliederversammlung zwei mit dem
Rechnungswesen vertraute Mitglieder auf die Dauer von 3 Jahren. Sie haben die
Kassenführung und die Jahresrechnung auf Grund der Belege auf ihre Richtigkeit
zu prüfen und hierüber schriftlich Bericht zu erstatten.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn besondere
Gründe hierfür gegeben bzw. die Vereinsinteressen es erfordern, oder 1/3 der
Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes beim Schützenmeisteramt das
Verlangen stellt.
§ 9 Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens hierzu einberufenen
Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von
3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder
eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den
Schießsport.
§ 10 Umfang der Geschäftsführung
Die Vertretungsmacht des vertretungsberechtigten Vorstands ist dahingegen
beschränkt, dass für Rechtsgeschäfte über 500,- Euro die Zustimmung des
Schützenmeisteramtes und für Rechtsgeschäfte über 3.000,- Euro die Zustimmung
der Mitgliederversammlung notwendig ist.
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