Satzung der

Schützengesellschaft Tegernbach 1964 e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Schützengesellschaft Tegernbach 1964 e.V.“ und hat seinen Sitz in Tegernbach, Ortsteil der Stadt Pfaffenhofen a.d. Ilm, im Landkreis Pfaffenhofen a.d. Ilm und ist beim Amtsgericht Ingolstadt im Vereinsregister unter VR 20064 eingetragen
Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
Er ist Mitglied des Bayerischen Sportschützenbundes e.V. und erkennt dessen Satzung an.
Er ist eingetragener Verein im Sinne des §21 BGB


§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Schießsports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch geordnete Schießübung mit Sportwaffen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 4 Aufnahme von Mitgliedern

Mitglied kann nur sein, wer unbescholten ist.

Gesuche um Aufnahme sind schriftlich an das Schützenmeisteramt zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuss. Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden.

Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Ausschusses zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt. Er kann jederzeit durch schriftliche Erklärung dem Schützenmeisteramt gegenüber erfolgen. Geschieht er nicht zum Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied die Beiträge und sonstigen Leistungen für das laufende Jahr voll zu entrichten.

b) durch Ausschluss: Er kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln und grober Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereines.

Der Ausschluss kann auch erfolgen bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Vergehens; er muss erfolgen bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens.

Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss. Vorher ist der Betroffene zu hören oder ihm sonst Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Das betroffene Mitglied kann gegen einen Ausschließungsbeschluss zur nächsten Mitgliederversammlung schriftlich Beschwerde einlegen.

Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Geleistete Beiträge werden nicht zurückgewährt.


§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen.

Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die von der Vereinsleitung erlassenen notwendigen Anordnungen, vor allem die zur Durchführung eines ordnungsmäßigen Schießbetriebs, sowie jeweils im Interesse des Vereins gelegene Empfehlungen zu befolgen.

Sportliches und ehrliches Verhalten beim Schießen ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft.

Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrages gehört ebenfalls zu den Pflichten der Mitglieder.

Ehrenmitglieder genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder ohne deren Pflichten.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Beiträge der Mitglieder

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der ordentlichen Mitgliederversammlung jährlich festgelegt wird. Alle Einnahmen dienen zur Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwandes.


§ 8 Organe des Vereins, Vereinsleitung

Die Organe des Vereins sind:
          1. Das Schützenmeisteramt;
          2. der Vereinsausschuss;
          3. die Mitgliederversammlung.

Zu 1: Das Schützenmeisteramt besteht aus einem 1. und 2. Schützenmeister, 1 Schatzmeister, 1 Schriftführer und 1 Sportwart. Die beiden Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis; die Vertretungsbefugnis des 2. Schützenmeisters wird im Innenverhältnis jedoch beschränkt auf den Fall der Verhinderung des 1. Schützenmeisters.

Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden mit einfacher Stimmenmehrheit in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt.

In seinen Sitzungen entscheidet das Schützenmeisteramt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Schützenmeisters. Über die Sitzungen sind Protokolle zu führen.

Zu 2: Der Ausschuss besteht aus dem Schützenmeisteramt und neun Beisitzern. Die Beisitzer werden zusammen mit den Mitgliedern des Schützenmeisteramtes auf die gleiche Dauer durch die Mitgliederversammlung gewählt. Sollte ein Mitglied des Schützenmeisteramtes vor Ablauf einer Wahlperiode ausscheiden, wird diese Position vom Vereinsausschuss bis zur nächsten Wahl kommissarisch durch ein Mitglied des Vereinsauschusses ersetzt.

Aufgabe des Ausschusses ist es, das Schützenmeisteramt in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten. Das Schützenmeisteramt ist an Beschlüsse des Ausschusses in den von der Satzung vorgesehenen Fällen (Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern) gebunden. Der Ausschuss wird durch den 1. bzw. 2. Schützenmeister einberufen. Dieser leitet auch die Sitzung. Über den Verlauf der Sitzung und der gefassten Beschlüsse ist Protokoll zu führen.

Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Lediglich der in Vereinsangelegenheiten entstehende notwendige personelle und sachliche Aufwand wird vom Verein getragen.

Kein Mitglied des Vereins darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Zu 3: Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom 1. Schützenmeister durch persönliches Anschreiben der Mitglieder, unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung, einberufen. Die Einladung hat mindestens 14 Tage vorher zu erfolgen.

Die Tagesordnung erstreckt sich im Allgemeinen auf folgende Punkte:
          1. Entgegennahme der Berichte
             a) des 1. Schützenmeisters über das abgelaufene Geschäftsjahr;
             b) des Kassiers über die Jahresrechnung;
             c) der Rechnungsprüfer,
             d) des Sportwartes.
          2. Entlastung des Schützenmeisteramtes.
          3. Nach Ablauf der Wahlperiode Wahl der Mitglieder des Schützenmeisteramtes und           
              des Ausschusses, Wahl der Rechnungsprüfer.
          4. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und Festlegung des Jahresbeitrages.
          5. Satzungsänderungen.
          6. Verschiedenes.

Anträge müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim 1. Schützenmeister eingereicht wurden; spätere nur, wenn 1/4 der Anwesenden das verlangt.

Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet weiter über Beschwerden, die sich gegen die Geschäftsführung des Schützenmeisteramtes richten und über die Beschwerden eines Mitgliedes gegen einen Ausschließungsbeschluss.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei einer Satzungsänderung ist eine 3/4-Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Über den wesentlichen Verlauf der Versammlung und die gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, zu unterzeichnen und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen.

Als Rechnungsprüfer wählt die ordentliche Mitgliederversammlung zwei mit dem Rechnungswesen vertraute Mitglieder auf die Dauer von 3 Jahren. Sie haben die Kassenführung und die Jahresrechnung auf Grund der Belege auf ihre Richtigkeit zu prüfen und hierüber schriftlich Bericht zu erstatten.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn besondere Gründe hierfür gegeben bzw. die Vereinsinteressen es erfordern, oder 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes beim Schützenmeisteramt das Verlangen stellt.


§ 9 Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den Schießsport.

§ 10 Umfang der Geschäftsführung

Die Vertretungsmacht des vertretungsberechtigten Vorstands ist dahingegen beschränkt, dass für Rechtsgeschäfte über 500,- Euro die Zustimmung des Schützenmeisteramtes und für Rechtsgeschäfte über 3.000,- Euro die Zustimmung der Mitgliederversammlung notwendig ist.